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Spenden an steuerbegünstigte Stiftungen

Bei Spenden an steuerbegünstigte Stiftungen sind jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar. Übersteigende Beträge können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden oder bei Unternehmen: 4% der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendete Löhne und Gehälter.

Bankverbindung:
IBAN: DE17 666500850008710007
Sparkasse Pforzheim Calw

Ausstattung von steuerbegünstigten Stiftungen mit Kapital

Zuwendungen in den Vermögensstock (Zustiftungen) können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio Euro abgezogen werden. Bei Verheirateten verdoppelt sich der Abzugsbetrag. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben oben aufgeführtem Spendenabzug möglich. Für Kapitalgesellschaften bestehen diese Abzugsmöglichkeiten nicht. Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben die Abzugsmöglichkeit nur hinsichtlich der Gewerbesteuer.

Übertragung von Vermögen

Die Übertragung von Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung ist von Schenkungs-/Erbschaftssteuer befreit. Bei Spenden an die Lernstiftung Hück erhalten Sie von uns eine Spendenquittung. Bei Sachspenden stellen wir diese über den entsprechenden Wert aus.

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