§ 2 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck der Stiftung ist die Förderung Von Jugend- und Erwachsenenbildung Sport Insbesondere der Aufbau eines Bildungszentrums in Pforzheim.
5. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.
6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus bis zu 13 Mitgliedern.
2. Die Bestellung des ersten Kuratoriums erfolgt durch den Stifter. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt zwei Jahre. Nachfolgende Bestellungen erfolgen durch mehrheitlichen Beschluß des Kuratoriums auf Vorschlag des Stifters. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
§ 6 Aufgaben des Kuratoriums
1. Dem Kuratorium obliegt neben dem ihm sonst aufgrund dieser Satzung übertragenen Aufgaben die Entscheidung über die Verwendung der Vermögenserträge und Spenden entsprechend dem Stiftungszweck.
2. Bei seiner Tätigkeit hat das Kuratorium darauf zu achten, dass die Steuerbeferiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
§ 8 Beschlussfassung des Kuratoriums, Sitzungen
1. Das Kuratorium entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
3. (4.) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind.
4. (5.) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der einfachen Mehheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit voprgeschrieben ist.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr